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BGBl II 266/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

266. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird vor der den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Applikationsentwicklung - Coding

Anlage 205“

2. In § 1 wird die Wendung „Friseur und Perückenmacherin (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)“ durch die Wendung „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ ersetzt.

3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Informationstechnologie

Anlage 206“

4. In § 1 entfallen die die Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik (Anlage 62), Informationstechnologie-Technik (Anlage 63), Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin (Anlage 83), Rauwarenzurichter/Rauwarenzurichterin (Anlage 118) und Schiffbauer/Schiffbauerin (Anlage 124) betreffenden Zeilen.

5. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Werkstofftechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Zahnärztliche Fachassistenz

Anlage 207“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. § 1 in der Fassung der Z 1 und 3 sowie die Anlagen 205 und 206 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
  2. 2. § 1 in der Fassung der Z 2 sowie die Anlage 177 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
  3. 3. § 1 in der Fassung der Z 5 sowie die Anlage 207 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  4. 4. § 1 in der Fassung der Z 4 sowie die Anlagen 62, 63, 83, 118 und 124 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2022 klassenweise auslaufend außer Kraft.“

7. Die Anlagen 62, 63, 83, 118 und 124 entfallen.

8. In der Anlage 177 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacherin (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) lautet die Anlagenüberschrift:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

FRISEUR (STYLIST)/FRISEURIN (STYLISTIN)“

9. In der Anlage 177 XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Pflichtgegenstand Fachpraktikum Kompetenzbereich Friseurdienstleistungen der sechste und siebente Spiegelstrich:

  1. „— Techniken der Haararbeit anwenden, Haarverlängerungen und -verdichtungen durchführen sowie Haarersatzteile fachgerecht anbringen,
  2. Anatomie und Mimik erfassen und visualisieren sowie Masken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Farbenlehre darstellen,“

10. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 205 bis 207 werden nach der Anlage 204 angefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Rauskala

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