vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 242/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

242. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016); Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

242. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Bautechnische Assistenz

Anlage 197“

2. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau

Anlage 198“

3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Glasmacherei betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Glasverfahrenstechnik

Anlage 199“

4. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Maskenbildner/Maskenbildnerin

Anlage 200“

5. In § 1 werden die die Lehrberufe Medienfachmann - Marktkommunikation und Werbung/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung (Anlage 89), Medienfachmann - Mediendesign/Medienfachfrau - Mediendesign (Anlage 90) sowie Medienfachmann - Medientechnik/Medienfachfrau - Medientechnik (Anlage 91) betreffenden Zeilen durch die folgende Zeile ersetzt:

„Medienfachmann/Medienfachfrau

Anlage 201“

6. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Steinmetztechnik

Anlage 202“

7. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Tierärztliche Ordinationsassistenz

Anlage 203“

8. In § 1 wird die den Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„Zahntechnik

Anlage 163

Zahntechnische Fachassistenz

Anlage 204“

9. In den §§ 2, 3 Abs. 1, 3 und 6 sowie 4 Abs. 3 wird die Wendung „haben die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „hat die Bildungsdirektion“ ersetzt.

10. In den §§ 3 Abs. 1a, 4, 5, 7 bis 10, 4 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 wird die Wendung „Die Landesschulräte werden“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion wird“ ersetzt.

11. In den §§ 3 Abs. 2 und 10 wird die Wendung „werden die Landesschulräte“ jeweils durch die Wendung „wird die Bildungsdirektion“ ersetzt.

12. In § 3 Abs. 10 wird die Wortfolge „Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen“ durch das Wort „Deutschförderkursen“ ersetzt.

13. In § 5a wird das Wort „Landesschulräte“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

14. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 10 in der Fassung der Z 12, der XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171, 172 sowie 196 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. § 1 und die Anlagen 24, 163 sowie 197 bis 204 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
  3. 3. Die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 9 und 10 in der Fassung der Z 11, 4 Abs. 1 und 3, 5a sowie 6 Abs. 1 und der II. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196, der III. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 sowie der IV. Teil der Anlage 56 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“

15. In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 wird im II. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

16. In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 wird im III. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

17. In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau), 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) sowie 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Pflichtgegenstand Angewandte Wirtschaftslehre im Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln im Unterabschnitt Lehrstoff nach der Wendung „Unternehmensgründung.“ jeweils die Wendung „Marketing.“ eingefügt.

18. Anlage 24 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 24 ersetzt.

19. In der Anlage 56 wird im IV. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

20. Die Anlagen 89 bis 91 entfallen.

21. Anlage 163 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 163 ersetzt.

22. In der Anlage 172 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten lautet der Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe samt Überschrift:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

  1. können die für sie geltenden schul-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des dualen Ausbildungssystems recherchieren und deren Umsetzung beschreiben,
  2. können bei den zuständigen Interessenvertretungen sowie bei Sozialversicherungen und Behörden Informationen einholen, diese reflektieren und daraus situationsadäquate Handlungen ableiten und argumentieren,
  3. kennen die Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in Interessenvertretungen und können diese zur Artikulation ihrer Standpunkte und Interessen nutzen,
  4. können sich persönliche und berufliche Ziele setzen, bereits erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten reflektieren sowie darauf aufbauend Fort- und Weiterbildungsangebote recherchieren und darstellen.“

23. In der Anlage 172 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Politische Bildung Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe wird der erste Spiegelstrich durch folgende Spiegelstriche ersetzt:

  1. „— kennen zentrale Kriterien von Demokratie und können diese im Vergleich zu anderen Regierungsformen darstellen,
  2. können persönliche Standpunkte und Interessen artikulieren und reflektieren sowie die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf die Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger nachvollziehen und beurteilen,“

24. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 197 bis 204 werden nach der Anlage 196 angefügt.

Artikel 2

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen, Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 212/2017, wird wie folgt geändert:

25. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage Rel-LP wird vor Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018, eingefügt.

26. In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196 lautet jeweils der X. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„X. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

27. In den Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 lautet jeweils der XI. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„XI. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

28. In der Anlage 56 lautet der XII. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„XII. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage Rel-LP.“

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Faßmann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)