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BGBl II 57/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung

57. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Horizontale GAP-Verordnung geändert werden

Auf Grund der § 8 Abs. 2, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

„Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. (1) Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Im Fall des Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt dies nur für das Antragsjahr 2015.

(2) Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich.“

2. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

  1. 1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
  2. 2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),
  3. 3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
  4. 4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,
  5. 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,
  6. 6. Flächen mit Miscanthus und - ab dem Antragsjahr 2019 - mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 und
  7. 7. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Von 1. Jänner bis 31. Juli müssen die Flächen brach liegen.“

3. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

  1. 1. Ackerbohnen,
  2. 2. Bitterlupinen,
  3. 3. Kichererbsen,
  4. 4. Erbsen,
  5. 5. Kleearten,
  6. 6. Linsen,
  7. 7. Luzerne,
  8. 8. Platterbsen,
  9. 9. Sojabohnen,
  10. 10. Sommerwicken,
  11. 11. Süßlupinen,
  12. 12. Winterwicken,
  13. 13. eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,
  14. 14. Kleegras,
  15. 15. Ackerbohnen-Getreidegemenge,
  16. 16. Wicken-Getreidegemenge oder
  17. 17. Erbsen-Getreidegemenge

    angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.“

4. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Flächen mit Miscanthus und - ab dem Antragsjahr 2019 - mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(7) Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn

  1. 1. zwischen 1. Jänner und 31. August keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt,
  2. 2. geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,
  3. 3. bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
  4. 4. im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.

    Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.“

5. § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutuzng „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.“

Artikel 2

Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung

Die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle Anträge und Anzeigen,

  1. 1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, - vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
  2. 2. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,

    sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).“

2. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann für die Antragsjahre 2015 bis 2020 der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Abs. 3 der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß § 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.“

3. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

  1. 1. Heimgutflächen,
  2. 2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
  3. 3. Almflächen,
  4. 4. Forstflächen,
  5. 5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
  6. 6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.“

4. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. eine allfällige Einstufung als

    a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

    b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 - NGP) enthalten ist,

    c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oder

    d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Abs. 1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,

    1. vorzunehmen.“

5. In § 16 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,“

6. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung“ durch die Wortfolge „mittels qualifizierter elektronischer Signatur“ ersetzt.

7. § 21 Abs. 3 entfällt.

8. In § 22 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen.“

9. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.“

10. § 27 Z 3 lautet:

  1. „3. von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren - ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen - alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.“

11. In § 30 wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Z 5 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

12. Z 5 der Anlage 2 lautet:

  1. „5. GLÖZ 5:

    Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

    1. Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

      Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:

    2. Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:

      a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder

      b) am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder

      c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder

      d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.

    3. Die lit. a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem - hangabwärts gesehen - unteren Rand kleiner 100 m.“

Köstinger

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