vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 58/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: 15. Novelle zur FSG-DV

58. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (15. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund § 3 Abs. 3, § 4b Abs. 4 und § 18 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017 wird - im Hinblick auf die Änderung des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten.“

2. In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

  1. 1. eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
  2. 2. eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
  3. 3. die positive Absolvierung eines Abschlusstests.“

3. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen.“

4. In § 13a Abs. 4a erster Satz wird nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen“ angefügt.

5. In § 16 Abs. 13 dritter Satz wird die Wortfolge „1. März 2018“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2019“.

6. In § 16 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 6 Abs. 1, 1a und 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. § 13a Abs. 4a und § 16 Abs. 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Hofer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)