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BGBl II 266/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort

266. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort geändert wird

Aufgrund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort, BGBl. II Nr. 58/2014, zuletzt geändet durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Justizressort“ durch das Wort „Justizwachedienst“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Justizressort“ durch das Wort „Justizwachedienst“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten“ durch die Wortfolge „Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 werden die Wortfolge „zu Grundausbildungslehrgängen“ durch die Wortfolge „zur Grundausbildung“, die Wortfolge „und den in § 5 näher definierten Zulassungsvoraussetzungen“ durch die Wortfolge „und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ersetzt.

7. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.“

8. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu einem Grundausbildungslehrgang“ durch die Wortfolge „zur Grundausbildung“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „in den nachgeordneten Dienststellen“ eingefügt.

11. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die oder der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat.“

12. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Zuweisung der Lehrgangsplätze ist der voraussichtliche Bedarf bei den einzelnen nachgeordneten Dienststellen, also die Differenz zwischen der Anzahl an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a und an Bediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie die Zahl der voraussichtlichen Ruhestandsübertritte und -versetzungen, insoweit zu berücksichtigen, als 30 Prozent der Lehrgangsplätze nach dem bundesweiten Ergebnis des Auswahlverfahrens und die restlichen 70 Prozent verhältnismäßig nach dem verbleibenden voraussichtlichen Bedarf bei den einzelnen Dienststellen zuzuweisen sind.“

13. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.“

14. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Abs. 2a den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem Ergebnis

  1. 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
  2. 2. nach der längeren effektiven Exekutivdienstzeit

    zu reihen.“

15. In § 5 Abs. 5 werden die Wortfolge „maximal fünf“ durch das Wort „zwei“ und die Wortfolge „am Grundausbildungslehrgang“ durch die Wortfolge „an der Grundausbildung“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 6 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

17. § 6 entfällt.

18. § 7 samt Paragraphenüberschrift lautet:

„Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung

§ 7. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in die in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände im Umfang von 680 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten (unter Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen). Ein Lehrgang umfasst daher die Dauer von rund 17 Ausbildungswochen.

(2) Die Inhalte der Grundausbildung ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1.

  1. 1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
  2. 2. Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten kann die Ausbildungsdauer in jedem Fachbereich um bis zu zwanzig Stunden über- oder unterschritten werden, wobei die Gesamtzahl an Lehrgangsstunden nicht überschritten werden soll; auch im Falle einer Überschreitung darf die Gesamtdauer der Grundausbildung 18 Wochen nicht übersteigen.
  3. 3. Die theoretische Ausbildung hat sich am Inhalt der vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz approbierten Lehrbehelfe zu orientieren. Dies steht einer ergänzenden Heranziehung weiterer Lehrbehelfe nicht entgegen.

(3) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer, insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit, erhebliche Teile eines Lehrgegenstands, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.“

19. § 8 entfällt.

20. In § 9 Abs. 1 werden die Wortfolge „unter Punkt 3.2“ durch das Wort „in“ und das Wort „Prüfungsschwerpunkten“ durch das Wort „Kompetenzfeldern“ ersetzt. Nach der Wortfolge „Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen)“ wird die Wortfolge „und Teilprüfungen“ eingefügt.

21. In 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „am Beginn des zweiten Theorieblocks“. Die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ wird im ersten Satz zweimal durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 2 werden die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ und die Wortfolge „theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a“ durch die Wortfolge „in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände“ ersetzt.

23. In § 11 Abs. 4 werden die Wortfolge „dem Fachbereich des theoretischen Ausbildungsteils“ durch die Wortfolge „den in der Anlage 1 ersichtlichen Kompetenzfeldern“ ersetzt und nach dem zweiten Satz der Satz „Voraussetzung für das Antreten zur mündlichen Dienstprüfung ist die positive Absolvierung der schriftlichen Dienstprüfung.“ eingefügt.

24. § 11 Abs. 5 entfällt.

25. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat als Gesamtprüfung abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:

  1. 1. Inhalte der schriftlichen Prüfung bzw. Prüfungsarbeit bilden eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung. Neben der prüfungssituativen Auseinandersetzung mit der schriftlichen Prüfungsarbeit sind auch angrenzende Themenbereiche und die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 1) zu berücksichtigen.
  2. 2. Die mündliche Prüfung ist tunlichst anhand definierter Kriterien und Methoden, welche sich am Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) orientieren, zu gestalten. Dabei kann auch anhand von vorgegebene Beispielsszenarien, anhand derer die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vernetzt darstellen, Rechtsvorschriften interpretieren und Handlungsmöglichkeiten ableiten können (Fachgespräch), vorgegangen werden.“

26. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Dienstprüfung gilt nur als bestanden, wenn alle geprüften Kompetenzfelder positiv abgeschlossen wurden. Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.“

27. In § 12 Abs. 1 werden das Wort „Justizressort“ durch das Wort „Justizwachedienst“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

28. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

29. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

30. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt und nach der Wortfolge „aus dem Kreis der Voragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen“ die Wortfolge „,soweit dies nicht im Einzelfall praktisch unmöglich oder untunlich ist“ eingefügt.

31. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Schwerpunktgebiete“ durch das Wort „Kompetenzfelder“ ersetzt.

32. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der in § 13 zweiter Satz Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung (Strafvollzugsakademie) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.“

33. In § 14 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie“ und die Wortfolge „und die Dokumentation der Praxisausbildung“.

34. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

35. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

36. Die Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt: (siehe Anlage 1)

37. Dem § 17 werden die Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Die §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 5 Abs. 1 bis Abs. 6, 7, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 6, 8 und 11 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(9) Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2015 weitergeführt und abgeschlossen werden, soweit nicht bereits eine Anwendung dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2018 zur Erreichung des Ausbildungsziels als zweckmäßig erachtet wird.“

Anlage 1

Anlage 1 

Moser

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