58. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort.
Ziel und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
- 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
- 2. die Ausbildung fördert vernetztes Denken und Handeln sowie die Integration rechtlicher, exekutiver und sozial-kommunikativer Inhalte (einschließlich der Arbeit an Fallbeispielen);
- 3. der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den Erfordernissen des Exekutivdienstes zu vermitteln;
- 4. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
- 5. die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
- 6. zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern;
- 7. bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning) unterstützend zu nutzen;
- 8. auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
- 9. Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Das vorliegende Grundausbildungscurriculum zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Auswahlverfahren
§ 5. (1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
- 1. ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
- 2. auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen werden.
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Vollzugsdirektion bzw. der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen und einen körperlichen (Fitness und Motorik) Teil zu gliedern. Darüber hinaus ist ein Hearing mit allen Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so hat die Dienstbehörde die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen zu treffen. Kann die Anzahl der Lehrgangsplätze nicht verändert werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
- 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
- 2. nach der längeren effektiven Dienstzeit
zu reihen.
(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von maximal fünf Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
(6) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens fünf Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.
Allgemeiner Aufbau der Grundausbildung
§ 6. (1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist soweit als möglich und zweckmäßig in Form eines modularen Lehrgangs durchzuführen.
(2) Teile des Lehrgangs sind als Schulung an ausgewählten Arbeitsplätzen, die der Einführung in die Aufgaben und Anforderungen der Verwendungsgruppe E 2a dient, und als praktische Verwendung in Justizanstalten zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz soll der Einführung in die Aufgaben einer möglichen späteren Verwendung dienen.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 7. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen zwei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen an ausgewählten Arbeitsplätzen) zu gestalten sind.
(2) Dieser Lehrgang hat (jeweils ohne Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen),
- 1. eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von rund 24 Ausbildungswochen und
- 2. einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von rund sechs Ausbildungswochen
zu umfassen.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden und auch unter Nutzung von e-Learning gestaltet werden.
(4) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Theorie I | Praxis I | Praxis II | Theorie II | Schrift- liche Prüfung | Prüfungs- vorbe- reitung | Zusätz- liche Lern- phase | Münd- liche Prüfung |
11 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen | 13 Wochen | 1 Tag | 1 Woche | 3 Tage | 1 Tag |
Straf-vollzugs-akademie | Fremd- anstalt | Stamm- anstalt | Straf-vollzugs-akademie | Straf-vollzugs-akademie | Straf-vollzugs-akademie | Selbst- studium | Straf-vollzugs-akademie |
(5) Überdies steht eine Stundenreserve im Umfang einer Ausbildungswoche zur Verfügung.
(6) Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
(7) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage.
- 1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
- 2. Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten kann die Ausbildungsdauer in jedem Fachbereich um bis zu zwanzig Stunden über- oder unterschritten werden, wobei die Gesamtzahl an Lehrgangsstunden nicht überschritten werden soll; auch im Falle einer Überschreitung darf die Gesamtdauer der Grundausbildung 33 Wochen nicht übersteigen. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
- 3. Die theoretische Ausbildung hat sich am Inhalt der von der Vollzugsdirektion approbierten Lehrbehelfe zu orientieren. Dies steht einer ergänzenden Heranziehung weiterer Lehrbehelfe nicht entgegen.
(8) Der Lehrgang ist für einen Zeitraum von zwei Wochen zu unterbrechen, während dessen den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern auf deren Antrag - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - der Konsum von Erholungsurlaub zu gewähren ist. Dieser Zeitraum ist auf die Dauer der Grundausbildung nicht anzurechnen. Soweit eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer keinen Erholungsurlaub konsumiert oder aus anderen Gründen berechtigt vom Dienst abwesend ist, hat sie oder er an ihrem oder seinem Arbeitsplatz Dienst zu versehen. Die in Abs. 4 angeführten Ausbildungsabschnitte sind tunlichst nicht durch den Konsum von Erholungsurlaub zu schmälern.
(9) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer - insbesondere auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheit - erhebliche Teile eines Ausbildungsmoduls oder Praxis-Ausbildungsabschnitts, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 8. (1) Für die praktische Ausbildung (Praxisphasen) sind von den Leiterinnen und Leitern der Stammanstalten Ausbildungsvereinbarungen zu erstellen und die jeweiligen Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese vor der jeweiligen Ausbildungsstation für die Auszubildenden, die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen feststehen.
(2) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den von der Vollzugsdirektion vorgegebenen Grundsätzen hinsichtlich der Ausbildungspläne für die Stammanstalt und die Fremdanstalt sowie nach den von der Anstaltsleitung der Stammanstalt (in Abstimmung mit der Strafvollzugsakademie) vorgegebenen speziellen Lern- und Entwicklungsinhalten (Ausbildungsvereinbarung). Die Auswahl der Fremdanstalten orientiert sich an diesen Lern- und Entwicklungsinhalten sowie an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Nach Ende jeder Zuteilung übermittelt die jeweilige Anstaltsleitung der Ausbildungsanstalt der Strafvollzugsakademie einen detaillierten Bericht, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt.
(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation hat die Leitung der betreffenden Dienststelle unmittelbar oder durch dazu beauftragte Bedienstete ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Beurteilung des Ausbildungserfolgs
§ 9. (1) Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer ausgehend von den unter Punkt 3.2. der Anlage angeführten Prüfungsschwerpunkten erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu verstehen.
(2) Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat die Vollzugsdirektion bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 10. Ein Lehrgangsteilnehmer bzw. eine Lehrgangsteilnehmerin ist von der Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er bzw. sie die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er bzw. sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Dienstprüfung
§ 11. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 2a ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Bediensteten sind von der Vollzugsdirektion von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
- 1. der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 2a sowie
- 2. das weitere Vorliegen der in den §§ 4 und 5 definierten Voraussetzungen.
(3) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
(4) Die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu 6 Stunden) besteht aus der Bearbeitung von vorzugebenden Themen aus dem Fachbereich des theoretischen Ausbildungsteils und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, der dabei auf Vorschläge der Strafvollzugsakademie zurückgreifen kann. Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von der bzw. vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungssenates zu begutachten.
(5) Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder fest, dass das Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf „nicht bestanden“ zu lauten hat, ist unter einem auszusprechen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) dennoch eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Anderenfalls gilt Abs. 7.
(6) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat als Gesamtprüfung abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
- 1. Inhalte der schriftlichen Prüfung bzw. Prüfungsarbeit bilden eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung. Neben der prüfungssituativen Auseinandersetzung mit der schriftlichen Prüfungsarbeit sind auch angrenzende Themenbereiche und die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage) zu berücksichtigen;
- 2. Die mündliche Prüfung ist tunlichst über vorgegebene Beispielsszenarien zu gestalten, anhand derer die Lehrgangsteilnehmer/innen ihr Wissen vernetzt darstellen, Rechtsvorschriften interpretieren und Handlungsmöglichkeiten ableiten können (Fachgespräch);
- 3. Die Themenbereiche „Recht“, „Exekutives Handeln“ sowie „Führungs- und Sozialkompetenz“ bilden dabei besondere Schwerpunkte.
(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Prüfungskommission und Prüfungssenat
§ 12. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung von Vorschlägen der Vollzugsdirektion eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).
(2) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugsdirektion sowie weitere geeignete Strafvollzugsbedienstete.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugsdirektion oder ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter, leitende Beamtinnen bzw. Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter/innen von Justizanstalten, Bedienstete der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Bildungseinrichtung sowie leitende Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.
Zeugnis
§ 13. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis sind die Schwerpunktgebiete der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes dieser Gebiete sowie für die schriftliche Prüfung, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Schwerpunktgebieten als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus [jeweiliger Prüfungsgegenstand]“ anzufügen. Überdies ist das Thema bzw. sind die Themen der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeit) und deren Bewertung analog den Bewertungskalkülen anzuführen
(3) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 14. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern und die Dokumentation der Praxisausbildung in Betracht.
Anrechnungen
§ 15. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz getroffen.
Verweisungen
§ 16. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Abs. 2 zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Abs. 4 gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.
(6) Vorsitzende/r der Prüfungskommission und Stellvertreter/in der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsdirektion bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugsdirektion. Überdies gelten die auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sowie übrige Mitglieder) bis zur erstmaligen Neubestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach der vorliegenden Verordnung als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne der vorliegenden Verordnung.
Anlage 1
Brandstetter
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