247. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 erlassen wird
Auf Grund des § 135c Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, sowie hinsichtlich Artikel 1 auf Grund des § 135d Abs. 4 VAG 2016 wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 - LV-InfoV 2018)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind
- 1. kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen;
- 2. Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016.
2. Abschnitt
Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren
- 1. über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
- 2. über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
- 3. über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
- 4. über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie
- 5. über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informieren
- 1. über Name und Anschrift des Garantiegebers;
- 2. darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
- 3. über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.
(3) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,
- 1. dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;
- 2. dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie
- 3. dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
(4) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
(5) Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- 1. der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß § 8 Abs. 3 zugrunde zu legen;
- 2. der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß § 14 zugrunde zu legen;
- 3. „Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt;
- 4. unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß § 41b VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.
(6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.
(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 135c Abs. 1 Z 10 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.
(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 135c Abs. 1 Z 11 VAG 2016 zu informieren.
(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 135c Abs. 1 Z 12 VAG 2016,
- 1. sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; oder
- 2. sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
zu informieren.
(10) Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 135c Abs. 1 Z 13 VAG 2016) zu informieren.
Modellrechnung
§ 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.
(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
(3) Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
(4) Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 176 Abs. 4 VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
(5) Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 173 Abs. 3 VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
(6) Der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 zugrunde zu legen.
(7) Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.
Hinweis auf die Unverbindlichkeit
§ 4. Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.
Jährliche Informationspflichten
§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
- 1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 8 und § 14 und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
- 2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Wechsel des externen Garantiegebers
§ 6. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.
3. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 7. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.
Modellrechnung
§ 8. (1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.
(2) Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig.
(3) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Abs. 2 den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korridors das arithmetische Mittel aus dem oberen und dem unteren Wert des Korridors darstellt. Der untere Wert des Korridors muss jedoch nicht den garantierten Zins unterschreiten.
Gewinnbeteiligung
§ 9. (1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016, möglich ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
(3) Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
(4) Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.
Jährliche Informationspflichten
§ 10. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß § 6 Abs. 3 der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren.
4. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 11. (1) Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
(3) Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
Jährliche Informationspflichten
§ 12. Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 135d Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren.
5. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 13. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) über
- 1. die International Securities Identification Number (ISIN) und
- 2. Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
zu informieren.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), über
1. den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2. Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
(3) Sofern vorhanden, ist die bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds in der fondsgebundenen Lebensversicherung oder des Referenzwerts in der indexgebundenen Lebensversicherung grafisch zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen. Hierbei hat ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen und darauf, dass die Wertenwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zulässt.
Modellrechnung
§ 14. Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2%, 0% und -2% sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen.
Jährliche Informationspflichten
§ 15. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016
- 1. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds und deren Rechenwert;
- 2. in der indexgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte
zu informieren.
6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 16. (1) Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informieren
- 1. über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018;
- 2. darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
- 3. darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
- 4. über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.
Modellrechnung
§ 17. (1) Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
(2) Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.
Jährliche Informationspflichten
§ 18. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zu informieren.
7. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung
Anwendungsbereich
§ 19. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.
Name und Unternehmenslogo des Herstellers
§ 20. (1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
§ 21. Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.
Länge
§ 22. Das Informationsblatt gemäß § 19 umfasst ausgedruckt maximal drei Seiten im A4-Format.
Darstellung und inhaltliche Reihenfolge
§ 23. (1) Das Informationsblatt gemäß § 19 ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in der Anlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
(3) Wird das Informationsblatt gemäß § 19 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier gemäß Abs. 3 aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in der gemäß § 24 Abs. 1 vorgegebene Reihenfolge abgebildet sind.
Überschriften und darunter folgende Informationen
§ 24. (1) Die Rubriken des Informationsblatts gemäß § 19 haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:
- 1. Angaben zur Art der Versicherung gemäß § 133 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 sind unter der Überschrift „Um welche Art von Versicherung handelt es sich?“ aufgeführt;
- 2. Angaben zu den versicherten Hauptrisiken gemäß § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 sind unter der Überschrift „Was ist versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein grünes Häkchen vorangestellt. Weiters ist unter dieser Überschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die Versicherungsleistung von der vertraglichen Vereinbarung abhängt.
- 3. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken sind unter der Überschrift „Was ist nicht versichert?“ aufgeführt. Jeder Angabe in dieser Rubrik ist ein rotes Kreuz vorangestellt;
- 4. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 4 VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, sind unter der Überschrift „Gibt es Deckungsbeschränkungen?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein orangefarbenes Ausrufezeichen vorangestellt;
- 5. Angaben zu dem in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich sind gegebenenfalls unter der Überschrift „Wo bin ich versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein blaues Häkchen vorangestellt;
- 6. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 5 bis 7 VAG 2016 genannten einschlägigen Verpflichtungen sind unter der Überschrift „Welche Verpflichtungen haben ich bzw. die Bezugsberechtigten?“ aufgeführt;
- 7. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer sind unter der Überschrift „Wann und wie zahle ich?“ aufgeführt;
- 8. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 8 VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags sind unter der Überschrift „Wann beginnt und endet die Deckung?“ aufgeführt;
- 9. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 9 VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung sind unter der Überschrift „Wie kann ich den Vertrag kündigen?“ aufgeführt.
(2) Bei Bedarf dürfen Unterüberschriften verwendet werden.
Verwendung von Bildzeichen
§ 25. (1) Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
- 1. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 2. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 3. Angabe zu den in § 133 Abs. 2 Z 4 VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 4. Angaben zu dem in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 5. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 6. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 7. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 8 VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;
- 8. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 9 VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.
(2) Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem in Anlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.
(3) Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 26. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), BGBl. II Nr. 294/2015, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Anlage 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
2. Die Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Ettl Kumpfmüller
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