294. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung - LV-InfoV)
Auf Grund des § 253 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 253 Abs. 1 bis 3 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.
(2) Als kapitalbildende Lebensversicherung im Sinne dieser Verordnung gelten Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen.
2. Abschnitt
Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 253 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren
- 1. über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
- 2. über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
- 3. über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente, die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
- 4. über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann;
- 5. über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 253 Abs. 1 Z 2 VAG 2016
- 1. über Name und Anschrift des Garantiegebers;
- 2. darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
- 3. über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird,
zu informieren.
(3) Der Versicherungsnehmer ist über die ihm zustehenden gesetzlichen Kündigungsrechte und allenfalls vertraglich eingeräumten Kündigungsrechte und darüber, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und innerhalb welcher Frist der Vertrag beendet werden kann (§ 253 Abs. 1 Z 3 VAG 2016), zu informieren.
(4) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 253 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist darauf hinzuweisen,
- 1. dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Kosten und Risiko errechnet;
- 2. dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist;
- 3. dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
(5) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 253 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
(6) Die tabellarische Darstellung der Kosten für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 253 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- 1. Unter „in der Prämie einkalkulierten Kosten“ und „voraussichtlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen werden“ sind alle geschäftsplanmäßigen Kosten zu berücksichtigen, mit denen der Versicherungsvertrag belastet wird; sofern Kosten abweichen können, sind die Gründe dafür anzugeben;
- 2. der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Gesamtverzinsung bzw. prognostizierter Wertentwicklung und effektiver Gesamtverzinsung anzeigt, inwieweit die Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird;
- 3. der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Garantiezinssatz und effektivem Garantiezinssatz anzeigt, inwieweit die garantierte Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird.
(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 253 Abs. 1 Z 11 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann.
(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 253 Abs. 1 Z 12 VAG 2016 zu informieren.
(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 253 Abs. 1 Z 13 VAG 2016,
- 1. sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer;
- 2. sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
zu informieren.
(10) Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 253 Abs. 1 Z 14 VAG 2016) zu informieren.
Modellrechnung
§ 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen.
(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung bzw. prognostizierte Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
(3) Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
(4) Die gemäß § 176 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes - VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abschlag gemäß § 176 Abs. 4 VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
(5) Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abschlag gemäß § 173 Abs. 3 VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
(6) Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.
Hinweis auf die Unverbindlichkeit
§ 4. Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen.
Jährliche Informationspflichten
§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
- 1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
- 2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Wechsel des externen Garantiegebers
§ 6. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.
3. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 7. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 253 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.
Modellrechnung
§ 8. (1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.
(2) Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens ein Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig.
(3) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Abs. 2 den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korridors das arithmetische Mittel aus dem oberen und dem unteren Wert des Korridors darstellt. Der untere Wert des Korridors muss jedoch nicht den garantierten Zins unterschreiten.
Gewinnbeteiligung
§ 9. (1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 253 Abs. 1 Z 4 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, möglich ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
(3) Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
(4) Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.
Jährliche Informationspflichten
§ 10. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 4 VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß § 6 Abs. 3 der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren
4. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 11. (1) Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 253 Abs. 1 Z 10 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
(3) Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
Jährliche Informationspflichten
§ 12. Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 253 Abs. 3 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren.
5. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 13. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 253 Abs. 1 Z 8 VAG 2016) über
- 1. die International Securities Identification Number (ISIN) und
- 2. Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
zu informieren.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 253 Abs. 1 Z 9 VAG 2016) über
1. den Emittenten der Kapitalanlage und dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2. Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
(3) Sofern vorhanden, ist die bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds in der fondsgebundenen Lebensversicherung oder des Referenzwerts in der indexgebundenen Lebensversicherung grafisch zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen. Hierbei hat ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen.
Modellrechnung
§ 14. Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2%, 0% und -2% sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen.
Jährliche Informationspflichten
§ 15. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 4 VAG 2016
- 1. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds und deren Rechenwert;
- 2. in der indexgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte
zu informieren.
6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 16. (1) Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 253 Abs. 1 VAG 2016 zu informieren
- 1. über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;
- 2. darüber, dass diese jedes Jahr neu festgesetzt wird;
- 3. dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist;
- 4. über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.
Modellrechnung
§ 17. (1) Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
(2) Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.
Jährliche Informationspflichten
§ 18. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 5 VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zu informieren.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5, 6, 10, 12 und 15 auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung - LV-InfoV)
Tabellarische Darstellung der Kosten gemäß § 2 Abs. 6 LV-InfoV
In die Prämie einkalkulierte Versicherungssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risiken) und Kosten:
Prämienbestandteile | voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Prämiensumme |
Sparprämie (veranlagte Beträge) | |
Versicherungssteuer | |
Risikoprämie gegliedert nach einzelnen Risiken* | |
Kosten* |
Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen sind:
voraussichtlicher prozentueller Anteil am veranlagten Vermögen | |
Kosten | |
Risikoprämie gegliedert nach einzelnen Risiken |
Minderung der Gesamtverzinsung:
Gesamtverzinsung bzw. prognostizierte Wertentwicklung | Minderung der Gesamtverzinsung (durch Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten) | effektive Gesamtverzinsung |
Sofern im Produkt eine garantierte Verzinsung vorhanden ist:
Garantiezinssatz | effektiver Garantiezinssatz |
*Sofern die Kosten bzw. die Risikoprämie am veranlagten Vermögen bemessen sind, hat ein Hinweis auf die folgende Tabelle zu erfolgen.
Anlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung - LV-InfoV)
Modellrechnung gemäß § 3 LV-InfoV
Jahr | Leistung des Versicherers | Rückkaufswert | prämienfreie Leistung | Prämie | Prämiensumme | |||||||||
garantiert | % | % | % | garantiert | % | % | % | garantiert | % | % | % | |||
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3 | ||||||||||||||
… |
Ettl Kumpfmüller
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