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BGBl II 292/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

292. Verordnung: Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV

292. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV)

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
  2. 2. Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder
    1. a) als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder
    2. b) als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder
    3. c) in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder
    4. d) dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
  3. 3. Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.
  4. 4. Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des § 5 erfüllen.
  5. 5. Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.

Mindestgewinnbeteiligung

§ 3. (1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.

(2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich des Postens gemäß Z 15;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich des Postens gemäß Z 16;

8.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);

9.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

11.

-

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

12.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

14.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);

15.

-

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung - VU-HZV, BGBl. II Nr. 292/2015.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

  1. 1. die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 abzüglich des nicht gemäß Z 3 finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;
  2. 2. alle anderen Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
  3. 3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. Aufwendungen und Erträge aus der Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Abs. 3 Z 3;
  2. 2. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;
  3. 3. die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern.

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

Schlussgewinnfonds

§ 5. (1) Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.

(2) Die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds haben den einzelnen Verträgen individuell zuordenbar zu sein.

(3) Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig.

(4) Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen.

(5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.

Gewinnbeteiligung

§ 6. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung - LV-GPV, BGBl. II Nr. 292/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.

(2) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung oder Festlegung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.

(3) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen. Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144. Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuweisen.

(4) Soweit aus versicherungstechnischer Sicht zu erwarten ist, dass Schlussgewinne das Zweifache der letzten laufenden Gewinnzuteilung nicht übersteigen, kann die Bildung eines Schlussgewinnfonds oder einer zusätzlichen Rückstellung in der Deckungsrückstellung unterbleiben.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung - GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013, anzuwenden.

(2) Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.

Ettl Kumpfmüller

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