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BGBl II 129/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

129. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird

Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan ist verpflichtend barrierefrei im Internet zu veröffentlichen, an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Linienfahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.“

2. § 8 Z 2 lautet:

„2. den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,“

3. § 8 Z 5 lautet:

„5. in den Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,“

4. § 8 Z 6 lautet:

„6. das Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,“

5. § 8 Z 7 lautet:

  1. „7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).“

6. In § 9 wird der Ausdruck „Fahrzeuge“ durch „Linienfahrzeuge“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Fahrzeugen“ durch „Linienfahrzeugen“ ersetzt und die Wortfolge „einbeziehungsweise ausgestiegen“ in „ein- beziehungsweise ausgestiegen“geändert.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.“

9. In § 13 wird der Ausdruck „Fahrzeuge“ durch „Linienfahrzeuge“ ersetzt.

10. In § 14 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,“

11. § 16 lautet:

§ 16. Die Regelbeförderungspreise, die Beförderungspreise für Reisegepäck und Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen Berufsgruppe Bus der Wirtschaftskammer Österreich in geeigneter Form veröffentlicht.“

12. § 17 lautet:

§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Linienfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.“

13. § 20 lautet:

§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich.“

14. § 29 lautet:

§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.“

15. § 30 lautet:

§ 30. (1) Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:

  1. 1. Fahrräder
  2. 2. Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.

    Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 immer als Reisegepäck.“

16. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

  1. 1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
  2. 2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
  3. 3. gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.“

17. § 33 lautet:

§ 33. Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.“

18. In § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fahrzeuges“ durch „Linienfahrzeuges“ ersetzt.

19. § 37 lautet:

§ 37. Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß § 30 oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, gibt das Unternehmen den Gegenstand bei einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes ab oder verfährt nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, über Fundsachen.“

20. § 38 letzter Satz lautet:

„Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.“

21. § 39 lautet:

§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

  1. 1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.“

22. § 43 lautet:

§ 43. In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.“

23. § 45 lautet:

§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden Reparaturkosten übernommen werden.“

24. § 46 lautet:

§ 46. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.“

25. § 47 lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 47. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

26. Die Bezeichnung der Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr“

27. Punkt 3 der Anlage 1 lautet:

„3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler

a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Bewilligung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine Schule für medizinische Assistenzberufe besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert. Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.

c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, gemäß § 30f Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtsausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen oder gemäß § 30f Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird.

d) Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Lebensjahres gemäß § 30j Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen oder gemäß §30j Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird. Als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gelten auch Personen, die eine Lehre mit verlängerter Lehrzeit gemäß § 8b Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die gemäß § 8c Berufsausbildungsgesetz eine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in einer Ausbildungseinrichtung absolvieren und Personen, die in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 oder § 30b Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden.

e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

f) Studierenden gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

g) Jugendliche mit Behinderung bzw. mit Assistenzbedarf, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe bzw. in einer von Trägern im Auftrag des Sozialministeriumservice geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.“

28. Punkt 8 der Anlage 1 lautet:

„8. Fahrpreisermäßigung für Familien

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens ein Kind angehört, für das nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens zwei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie in Partnerschaft lebende Elternteile, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.“

29. Nach Punkt 10 der Anlage 1 wird folgender Punkt 10a eingefügt:

„10a. Fahrpreisermäßigung für Zivildiener

Zivildienstpflichtigen, die gemäß §§ 8 und 21 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, Zivildienst leisten, kann eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist nach Vorweisen der „Zivildienstkarte“(§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010) innerhalb des angegebenen Zuweisungsraumes (Gültigkeitsdauer) gegeben.“

30. In Punkt 11 der Anlage 1 wird der Begriff „Führhund“ durch den Begriff „Assistenzhund gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Hofer

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