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BGBl II 128/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

128. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zuordnung der Verwendungen der Beamtinnen und Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Funktionszulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung)

Auf Grund des § 249b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

§ 1. Die für Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z

PF

FZ

Verwendung

1.

1

S

Leiter/in einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

2.

1

1b

Leiter/in eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

3.

1

2

Leiter/in des Frequenzbüros

4.

1

2

Leiter/in des Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

5.

1

2

Leiter/in eines Fernmeldebüros

6.

1

3

Referent/in A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

7.

2

1

Referent/in A im Frequenzbüro

8.

2

1

Referent/in A im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

9.

2

1

Referent/in A in einem Fernmeldebüro

10.

2

1b

Qualifizierte/r Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

11.

2

2

Leiter/in der Funküberwachungsstelle Wien

12.

2

2b

Referent/in B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

12a.

2

2b

Referent/in B in gehobener Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

13.

2

3

Leiter/in einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien)

14.

2

3b

Referent/in B in einem Fernmeldebüro

15.

3

1

Leiter/in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle

16.

3

1

Leiter/in eines Funküberwachungsbereiches

17.

3

2

Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

18.

3

2

Leiter/in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

19.

3

2

Messspezialist/in in einer Funküberwachungsstelle

20.

3

2

Mitarbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

21.

4

-

Sachbearbeiter/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

22.

4

-

Messtechniker/in

23.

4

-

Sachbearbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle einer Funküberwachungsstelle

24.

4

-

Sachbearbeiter/in in einem Funküberwachungsbereich

25.

4

-

Sachbearbeiter/in in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle

26.

4

-

Sachbearbeiter/in in einer Kurzwellenmess- und -beobachtungsstelle

27.

5

A

Messmechaniker/in in einer Funküberwachungsstelle

28.

5

-

Hilfsreferent/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

29.

5

-

Hilfsreferent/in im Frequenzbüro

30.

5

-

Erste Evidenzkraft in einer Funküberwachungsstelle

31.

6

-

Funkinstandhaltungsdienst

32.

6

-

Mithilfe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

33

6

-

Mithilfe im Frequenzbüro

34.

6

-

Mithilfe im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

35.

6

-

Mithilfe in einem Fernmeldebüro

36.

6

-

Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle

37.

6

-

Mithilfe/BÜK

38.

6

-

Schwieriger Messhelferdienst

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. II Nr. 36/2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

Hofer

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