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BGBl II 340/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

340. Verordnung: Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

340. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2010, wird verordnet:

Ausstellung und Ausfolgung

§ 1. Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens bis 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen.

Gestaltung

§ 2. (1) Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit Nominalabmessung 85,6mm x 53,95mm x 0,79mm in vierfärbigem Offset-Druckverfahren mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf der Vorderseite ist auf silbergrauem Untergrund in der oberen Hälfte in weißen Großbuchstaben „ZIVILDIENST“ (9mm), in der unteren Hälfte „REPUBLIK ÖSTERREICH“ (3mm) sowie in schwarzen Buchstaben der Name des Zivildienstleistenden (3mm) angebracht. Im rechten Drittel ist ein ellipsenförmiges, goldumrandetes Feld (33mm hoch, 22mm breit) aufgedruckt. In diesem befindet sich das Staatswappen vor senkrecht angeordneten rot-weiß-roten Streifen (je 7mm). In der oberen Hälfte des Feldes ist in schwarzen Großbuchstaben, der Form der Ellipse folgend, die Aufschrift „ZIVILDIENST“ angebracht. Auf der Rückseite, welche ebenso in silbergrau gehalten ist, ist im oberen Drittel in weißen Großbuchstaben die Aufschrift „ZIVILDIENSTKARTE“ (5mm) angebracht. Weiters sind der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl und der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) angeführt. Vom unteren Rand der Karte ausgehend ist in einem 12mm hohen weißen Querstreifen linksbündig die Internetadresse der Zivildienstserviceagentur und rechtsbündig das Logo der Zivildienstserviceagentur angeführt. Das Zivildienstabzeichen ist in der Anlage 1 dargestellt.

(2) In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1mm breiten Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben, der Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift „ZIVILDIENST“ angebracht. Das Abzeichen ist von den senkrecht angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit) abgebildet. Das Stoffabzeichen ist in der Anlage 2 dargestellt.

Tragweise

§ 3. (1) Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.

(2) Das Stoffabzeichen nach § 2 Abs. 2 ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach § 2 Abs. 2 angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist.

(3) Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleisten zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen.

Namensänderung

§ 4. (1) Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die auf der Rückseite festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

(2) Dem Antrag auf Namensänderung sind die, die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.

Diebstahl und Verlust

§ 5. Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die auf der Rückseite des Zivildienstabzeichens angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung - LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, außer Kraft.

(2) Dienstabzeichen und Lichtbildausweise, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, und der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung - LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, ausgestellt wurden, können bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 1. November 2013, sowie in den Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Fekter

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