12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481)
Die Multilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481), BGBl. III Nr. 103/2017, wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Frankreich | 14. Dezember 2017 |
Schweiz | 29. Dezember 2017 |
Kurz
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