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BGBl III 12/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481)

12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481)

Die Multilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481), BGBl. III Nr. 103/2017, wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Frankreich

14. Dezember 2017

Schweiz

29. Dezember 2017

Kurz

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