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BGBl III 13/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

13. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 272/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Côte d'Ivoire

11. Juni 2015

Ghana

16. September 2016

Haiti

16. Dezember 2013

Kirgisistan

25. Juli 2016

Kroatien

5. Dezember 2013

Sambia

11. Juni 2015

Serbien

18. Dezember 2013

Namibia

21. September 2015

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. die zu benennenden Behörden wie folgt bekanntgegeben:

Côte d'Ivoire:

Zentrale Behörde:

Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d'Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d'Ivoire umgewandelt wird:

- das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und

- das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Ghana:

Zentrale Behörde:

Department of Social Development

Post Office Box MB. 230

Accra, Ghana

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Gender, Children and Social Protection

P.O. Box M 186 Ministry

Accra, Ghana

Haiti:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Institute of Social Well Being and Research

Kirgisistan:

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.

2. Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.

Kroatien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.

[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.

[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.

[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry for Demography, Family, Youth and Social Policy

Trg Nevenke Topalusic 1

10 000 Zagreb

Republic of Croatia

Sambia:

Zentrale Behörde:

Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Registrar General

Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.

Serbien:

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Labour, Employment and Social Policy

Nemanjina 22-26

11000 Belgrade

Serbia

Namibia:

Erklärungen in Bezug auf Art. 15, 16, 17 lit. a und Art. 39 Abs. 2:

1. Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art.15, 16, 17 lit. a und 19 werden durch zugelassene Agenturen und bestimmten Sozialarbeitern durchgeführt;

2. Namibia erkennt Adoptionen nicht an, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 zustande kam, wenn diese Vereinbarung von den Bestimmungen der Art. 14 bis 21 abweicht.

Zentrale Behörde:

Ministry of Gender Equality and Child Welfare

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Commissioner of Child Welfare (Children's Courts)

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Armenien am 1. August 2016 nachstehende Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens bekanntgegeben:

The Ministry of Justice of the Republic of Armenia, Vazgen Sargsyan 3/8, YEREVAN 0010, Republic of Armenia.

Ferner hat Rumänien am 22. Mai 2014 die gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmte Behörde wie folgt geändert:

The National Authority for Child Rights Protection and Adoption (N.A.C.R.P.A.).

Kurz

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