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BGBl II 90/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017

90. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Einreihungsverordnung, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Schulzeitverordnung, die Schulveranstaltungenverordnung 1995, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, die Verordnung über die Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, die Aufnahmsverfahrensverordnung, die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, die Nebenleistungsverordnung, die PD-Nebenleistungsverordnung, die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, sowie die Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher geändert werden; Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen (Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017)
90. „Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien“
90. „Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Schulzeit an Bundessportakademien“
90. „Verordnung der Bundesministerin für Bildung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Bundessportakademien“

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel 2

Änderung der Einreihungsverordnung

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Artikel 4

Änderung der Schulzeitverordnung

Artikel 5

Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Artikel 7

Änderung der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Artikel 8

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Artikel 9

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 12

Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Artikel 14

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Artikel 15

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Artikel 16

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Artikel 17

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Artikel 18

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Artikel 19

Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Artikel 21

Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

  

Artikel 1

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund der §§ 8a Abs. 2, 43, 57 und 71 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird nach der Wendung „Schulorganisationsgesetzes“ die Wendung „, BGBl. Nr. 242/1962,“ eingefügt und die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wendung „An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 6a wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 8 entfällt die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1988“.

5. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erster Satz wird nach der Wendung „allgemeinbildender höherer Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik“.

6. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa wird nach der Wendung „an berufsbildenden Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

7. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung „an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt und die Wendung „den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und“ das Wort „Produktion“ durch das Wort „Präsentation“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wendung „sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“.

10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 9a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

11. Dem § 10 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 6a und 8, § 6 Abs. 1 Z 1, 4 und 9, § 9 Abs. 2 sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Einreihungsverordnung

Auf Grund des § 3 des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Einreihungsverordnung, BGBl. II Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 4, in § 4 erster Satz sowie in Z 1 und 2 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. In § 4 Z 1 und 2 wird das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ sowie die Wendung „zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern“ jeweils durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

3. In der Überschrift des § 6 und in § 6 wird die Wendung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

4. § 7 lautet:

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Überschrift des § 4, § 4, die Überschrift des § 6, § 6 sowie § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 wird nach der Wendung „der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 3 und 14 wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 wird nach der Wendung „der Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt sowie die Wendung „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 5, 6, 7, 8, 10, 12 und 14 sowie in § 3 Z 7 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 15 wird das erstmalig angeführte Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 21, 22, 26, 27, 28 und 29 entfällt nach der Wendung „der allgemeinbildenden höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

7. In § 4 Abs. 1 und 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 3 sowie § 10 wird die Wendung „dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „der Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „vom Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „von der Bundesministerin für Bildung“ sowie die Wendung „beim Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „bei der Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 5 wird die Wendung „den Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

12. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 3 bis 29, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 10 sowie § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 10, in der Überschrift des § 10a sowie in § 10a Abs. 1 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. Der Überschrift des § 6 wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten)“

3. Nach § 10a wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

4. Die Überschrift des § 12 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 Z 10, die Überschrift des § 6, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 1, § 11 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 letzter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „, BGBl. Nr. 472/1986“ angefügt.

3. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

5. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

§ 11a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11a samt Überschrift und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Auf Grund der §§ 1 und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 sowie in der Anlage Abschnitt „Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung“ erster Absatz entfällt nach der Wendung „BGBl. II Nr. 236/1997“ jeweils die Wendung „idF BGBl. II Nr. 308/2006“.

2. In der Tabelle des § 2 wird in der vorletzten Zeile das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 2a. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

4. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, BGBl. II Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Klammerausdruck durch das Wort „sowie“ ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. berufsbildende höhere Schulen, ausgenommen berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige, Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs und Kollegs für Berufstätige.“

3. § 1 Z 3 entfällt.

4. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

5. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Z 1 und 2, die Überschrift des § 3 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Z 3 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 79 Abs. 2, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl. II Nr. 354/1999, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 256/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel und in Art. I § 1 wird das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. In Art. I wird dem § 6 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, Art. I § 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik [einschließlich Lehrgänge für Berufstätige]) wird in der Überschrift der Anlage, in Abschnitt I im ersten Absatz, in Abschnitt II (Allgemeine didaktische Grundsätze), in Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im vorletzten Absatz vor Z 1 und in Z 1 sowie in Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff) im den Ausbildungsbereich A betreffenden Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 79, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 906/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel sowie in Art. I § 1 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. In Art. I § 3 erhält Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2007 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird dem § 3 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Titel, Art. I § 1 und § 3 Abs. 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. Im Titel der Anlage (Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik [einschließlich des Kollegs für Berufstätige]), in der Anlage in Teil I (Art und Gliederung des Lehrplans) im ersten Absatz, in Teil II (allgemeines Bildungsziel) im ersten Absatz sowie in Teil VII (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Abschnitt 4 (Didaktik) in dem den Lehrstoff 1. und 2. Semester betreffenden Abschnitt wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. In der Anlage in Teil VII (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff), Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Abschnitt 12 (Rhythmisch-musikalische Erziehung) in dem den Lehrstoff 1. und 2. Semester betreffenden Abschnitt vorletzter Absatz wird das Wort „Übungskindergarten“ jeweils durch das Wort „Praxiskindergarten“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund

  1. 1. der §§ 4 und 7 des Bundessportakademiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, sowie
  2. 2. der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016,

wird verordnet:

Die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In den §§ 1 und 11 wird die Wendung „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, die §§ 1 und 11 sowie der Titel der Anlage A.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

4. Im Titel der Anlage A.2 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Befähigungsprüfung“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 396/1980, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 774/1995 und BGBl. II Nr. 327/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. § 1 lautet:

§ 1. Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 5a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1 und § 5a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 440/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In § 1 wird die Wendung „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„Der Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund

  1. 1. des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, und
  2. 2. des § 3 Abs. 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des § 3 wird nach der Wendung „an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten“ angefügt.

2. In der Überschrift des § 4 sowie § 4 Abs. 1 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

3. In der Überschrift des § 6 und in § 8 wird nach der Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG)“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

5. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 8a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Überschrift des § 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, § 8, § 8a samt Überschrift sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 14

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 297/2007 und BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt nach der Wendung „BGBl. Nr. 472/1986“ der Beistrich sowie die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006“.

2. In § 3 Abs. 3 letzter Satz und § 3a Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6 erster und zweiter Satz, § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6 erster und zweiter Satz, § 4, § 8 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

4. In der Überschrift des § 3a entfällt die Wendung „und Anstalten der Lehrer und Erzieherbildung mit Jahresgliederung“.

5. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 77/1985“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wendung „, an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die Schulbehörde zweiter Instanz,“.

7. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 9b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

8. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Inkrafttreten“

9. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1, § 3 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 3a, § 3a Abs. 3 bis 6, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 9b samt Überschrift und die Überschrift des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 15

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, BGBl. Nr. 321/1978, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute)“ durch die Wendung „und Bildungsanstalten“ ersetzt. Nach der Wendung „für Schüler dieser Schulen bestimmt sind“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „verhängt worden sind“ eingefügt.

2. In den §§ 1, 2 und 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

3. In den §§ 1, 2 und 3 wird der Verweis „§ 52 Abs. 1 BDG“ jeweils durch den Verweis „§ 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

4. In § 3 wird die Wendung „beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Bildung“ ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift sowie § 5 angefügt:

„Schlussbestimmungen

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5. §§ 1 bis 3 und § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach der Wendung „Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige“ die Wendung „, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge“ eingefügt und lautet der Klammerausdruck:

„(Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)“

2. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wendung „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999“.

3. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wendung „, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

4. In § 7 wird das Zitat „§§ 6 bzw. 6a“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt.

5. In § 10 entfällt das Zitat „bzw. §§ 6a und 7“.

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 17

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wendung „, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

2. § 9 Abs. 2 entfällt.

3. In § 9 Abs. 4 wird nach der Wendung „§ 5 des Schulzeitgesetzes 1985“ die Wendung „, BGBl. Nr. 77/1985,“ eingefügt.

4. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 24/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005, BGBl. II Nr. 257/2007 und BGBl. II Nr. 292/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „Gehaltsgesetz 1956“ die Wendung „, BGBl. Nr. 54/1956,“ eingefügt.

2. In § 4 erster Satz wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt und werden in Z 3 die Wörter „Übungskindergartengruppe“ und „Übungshortgruppe“ durch die Wörter „Praxiskindergartengruppe“ und „Praxishortgruppe“ ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

§ 6a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §1 Abs. 1, § 4 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 19

Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

Auf Grund des § 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, BGBl. Nr. 166/1964, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 477/1980, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 568/1977 und BGBl. Nr. 166/1979, wird wie folgt geändert:

Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 25. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 21

Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die gemeinsam mit der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, BGBl. Nr. 166/1964, sowie der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, geändert wird, BGBl. Nr. 319/1978, bekannt gemachten Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften als nicht mehr geltend festgestellt.

Hammerschmid

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