212. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Nebenleistungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Öffentlichen Dienst verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer (Nebenleistungsverordnung)“
2. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 6, 6a und 7 ersetzt:
„§ 6. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
- 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
- 3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
- 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
Schülerinnen und Schülern | Werteinheiten |
bis 200 | 2,5 |
201 bis 400 | 3,3 |
401 bis 500 | 3,75 |
501 bis 600 | 4,2 |
601 bis 700 | 4,65 |
701 bis 800 | 5,1 |
801 bis 900 | 5,55 |
901 bis 1000 | 6 |
1001 bis 1100 | 6,45 |
1101 bis 1200 | 6,9 |
1201 bis 1300 | 7,35 |
1301 bis 1400 | 7,8 |
1401 bis 1500 | 8,25 |
1501 bis 1600 | 8,7 |
1601 bis 1700 | 9,15 |
1701 bis 1800 | 9,6 |
1801 bis 1900 | 10,05 |
1901 bis 2000 | 10,5 |
2001 bis 2100 | 10,95 |
2101 bis 2200 | 11,4 |
2201 bis 2300 | 11,85 |
2301 bis 2400 | 12,3 |
2401 bis 2500 | 12,75 |
2501 bis 2600 | 13,2 |
2601 bis 2700 | 13,65 |
2701 bis 2800 | 14,1 |
2801 bis 2900 | 14,55 |
2901 bis 3000 | 15 |
3001 bis 3100 | 15,45 |
mehr als 3100 | 17 |
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 6a. (1) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Schulen gemäß § 6 Abs. 1, denen keine Unterstützung für die Betreuung der IT-Aufgaben zugewiesen worden ist, gebührt Lehrkräften insbesondere für
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
- 3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0 -Anwendungen des Fachgebietes
eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
bis zu 20 IT-Arbeitsplätze | 3 Wochenstunden sowie |
für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 3 |
151 bis 300 | 4 |
301 bis 500 | 5 |
501 bis 800 | 6 |
801 bis 1 100 | 8 |
1 101 bis 1 500 | 10 |
1 501 bis 1 900 | 12 |
1 901 bis 2 300 | 14 |
2 301 bis 2 700 | 16 |
2 701 bis 3 100 | 17 |
mehr als 3 100 | 18 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der Lehrkräfte bemisst sich an der Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres am betreffenden Schulstandort unterrichtenden Lehrkräfte und die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Anzahl der von allen Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens acht zusätzlichen Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(6) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(7) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 4 und 5 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß §§ 6 bzw. 6a gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Werteinheiten |
bis 150 | 1,105 |
151 bis 300 | 1,658 |
301 bis 500 | 2,21 |
501 bis 800 | 2,762 |
mehr als 800 | 3,315 |
3. § 10 lautet:
„§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 bzw. §§ 6a und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.“
4. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung „§ 11.“ und folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“
Heinisch-Hosek
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