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BGBl II 481/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

481. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

481. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule:
 
 

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet,

 

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet.

  1. 2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat:
 
 

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungs-gruppe III bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungs-gruppe III bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungs-gruppe III bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungs-gruppe III ab 151 Internatsschülern.

  1. 3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der der Lehrer in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut, für Gruppen mit höchstens 18 Schülern. Eine Unterschreitung dieser Zahl ist nur insoweit zulässig, als es unbedingt erforderlich ist, um Gruppen mit mehr als 18 Schülern zu vermeiden:
 
 

1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Gruppe bei einem Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtungs-gruppe II je Gruppe bei einem Ganztagspraktikum.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 und 3 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 4. (1) Für allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
  2. 2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
  3. 3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
  4. 4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.

(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.

§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
  2. 2. 0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
  3. 3. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  4. 4. an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  5. 5. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt,
  6. 6. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.

(2) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt,
  2. 2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.

§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 20 IT-Arbeitsplätze

2 Wochenstunden,

21 bis 40 IT-Arbeitsplätze

3 Wochenstunden,

41 bis 60 IT-Arbeitsplätze

4 Wochenstunden,

61 bis 80 IT-Arbeitsplätze

5 Wochenstunden,

81 bis 100 IT-Arbeitsplätze

6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort

2 Wochenstunden

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort

4 Wochenstunden

von 501 bis 900 Schülern je Schulstandort

6 Wochenstunden

von 901 bis 1 300 Schülern je Schulstandort

8 Wochenstunden

von 1 301 bis 1 700 Schülern je Schulstandort

10 Wochenstunden

von 1 701 bis 2 100 Schülern je Schulstandort

12 Wochenstunden

von 2 101 bis 3 000 Schülern je Schulstandort

14 Wochenstunden

mehr als 3 000 Schüler je Schulstandort

16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort

0,5 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort

1 Wochenstunde,

von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort

1,5 Wochenstunden,

mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort

2 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-,
CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

    sowie gegebenenfalls

  1. 7. je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX- Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT- Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

§ 11. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze

4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze

5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze

6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze

7 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Studierenden je Standort

2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Standort

4 Wochenstunden,

von 501 bis 900 Studierenden je Standort

6 Wochenstunden,

von 901 bis 1 300 Studierenden je Standort

8 Wochenstunden,

von 1 301 bis 1 700 Studierenden je Standort

10 Wochenstunden,

von 1 701 bis 2 100 Studierenden je Standort

12 Wochenstunden,

von 2 100 bis 3 000 Studierenden je Standort

14 Wochenstunden,

mehr als 3 000 Studierende je Standort

16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 11 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.

§ 12. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf Grundlage der Studienpläne zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

    sowie gegebenenfalls

  1. 7. je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX- Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder - Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.

§ 13. Die nachstehende durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

Gehrer

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