vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 173/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Verordnung: Änderung der Mitteilungsverordnung

173. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 25 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung - MitV), BGBl. II Nr. 239/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.“

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Für nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 3 dargestellte Text zu verwenden.“

3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c eingefügt:

„(1a) Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.

(1b) Die Übermittlung der Mitteilung hat per Brief oder E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Briefform zu übermitteln, wenn der Teilnehmer die Rechnung üblicherweise in Briefform erhält.

(1c) Sofern der Teilnehmer - aus dem Grund, weil es sich um ein anonymes Prepaid-Vertragsverhältnis handelt - dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben hat, kann die Mitteilung ausnahmsweise mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.“

4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Mitteilungen per SMS gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt und die Überschrift nicht zentriert sein muss. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden:

„Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.“

5. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und Abs. 3 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1a und Abs. 1c und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.

„(3) § 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1b in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.“

Gungl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)