vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 174/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Änderung der Saatgutverordnung 2006
[CELEX-Nr.: 32015L1168, 32015L1955, 32016L0011, 32016L0317, 32016D0320]

174. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgutverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4, 4, 5 Abs. 4 Z 1 und Z 2 und Abs. 6, 9, 14, 36 Abs. 2, 42 und 68 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:

Die Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 6 folgende Zeilen eingefügt:

  1. „§ 6a Saatgut genetisch veränderter Sorten
  2. § 6b Sonstige Anforderungen“

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/37/EU , ABl. Nr. L 325 vom 23.11.2012 S. 13;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/37/EU , ABl. Nr. L 325 vom 23.11.2012 S. 13 ;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/1955/EU , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 142 und durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG , ABl. Nr. L 14 vom 18.1.2005 S. 18;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/45/EU , ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2013 S. 20;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ ersetzt.

6. In § 1 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/63/EU , ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 52;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11, ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016 S. 48 und durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ersetzt.

7. In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG , ABl. Nr. L 166 vom 27.6.2009 S. 40;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 72;“ ersetzt.

8. In § 1 Abs. 2 Z 8 und Z 9 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/105/EU , ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014 S. 44;“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/1168/EU , ABl. Nr. L 188 vom 16.7.2015 S. 39;“

9. In § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/320, ABl. Nr. L 60 vom 5.3.2016 S. 88;“

10. Der Einleitungssatz zu § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997, sei es entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Naturalien, ist zulässig, wenn“

11. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; § 6a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b samt Überschriften eingefügt:

„Saatgut genetisch veränderter Sorten

§ 6a. (1) Um die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU , ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bringt die Anzeigen gemäß Abs. 1 im Falle von Abnehmern im Inland den Landesregierungen unverzüglich zur Kenntnis. Im Falle von Abnehmern im Ausland stellt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Inhalte der Anzeigen gemäß Abs. 1 den zuständigen Behörden des Empfängerlandes auf deren Ersuchen zur Verfügung. Der Inverkehrbringer hat Aufzeichnungen über die Menge, die Abnehmer und die Vertriebswege zu führen.

Sonstige Anforderungen

§ 6b. (1) Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die widmungsgemäße Nutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind.

(2) Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 42 des SaatG1997 liegt jedenfalls auch dann vor, wenn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, wie insbesondere

  1. 1. dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit,
  2. 2. der unschädlichen Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber,
  3. 3. der Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
  4. 4. der Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer,
  5. 5. der Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr,
  6. 6. der unverzüglichen Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen,
  7. 7. der Anpassung und/oder Vernichtung der Verschließung, Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien,
  8. 8. der Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen),
  9. 9. dem Beibringung von Nachweisen,

    nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(3) Nach Abs. 2 angeordnete Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des gesetzeskonformen Zustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann - ausgenommen bei Verstößen gemäß § 6 Abs. 3 und § 6a dieser Verordnung - von einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn

  1. 1. das Saatgut lediglich geringfügige Mängel aufweist oder
  2. 2. lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

    Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(5) Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 /EG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.“

13. § 15 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 Z 8 und Z 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2016 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2016 tritt hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 am 1. Jänner 2017 und hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 am 1. April 2017 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2016 tritt hinsichtlich der Richtlinie 2015/1955/EU am 1. Juli 2016 und hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 am 1. April 2017 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 2 Z 1, Z 4, Z 5, Z 7 und Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2016 treten am 1. April 2017 in Kraft.“

Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)