vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 70/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Verordnung: Änderung der Vorhabensverordnung

70. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Vorhabensverordnung geändert wird

Auf Grund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit b des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Die Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ sowie dem Abs. 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „ 3. nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:

  1. 1. bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,
    1. a) eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. b) bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;
  2. 2. bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
  3. 3. bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.

    Die haushaltsleitenden Organe haben auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen zu übermitteln.“

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.“

Schelling

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)