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BGBl II 71/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Verordnung: 1. WFA-EU-MV-Novelle

71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung geändert wird (1. WFA-EU-MV-Novelle)

Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Die WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 499/2012, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird das Wort „Bundesgesezt“ durch „Bundesgesetz“ ersetzt.

2. In § 2 entfällt das Wort „zu“.

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1. finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens einer Million Euro pro Jahr zu erwarten sind, oder
  2. 2. die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:

  1. 1. die Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
  2. 2. eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU,
  3. 3. ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
  4. 4. die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel,
  5. 5. die Gesamtbelastung,
  6. 6. die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
  7. 7. die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt.

(2) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(4) Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2, § 3 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.“

Schelling

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