397. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU) geändert wird
Aufgrund des § 18 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung - GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge“ eingefügt.
2. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) In der Berechnung des Abs. 1 als Abzugsposten nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Bildung einer Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2013. Als Hinzurechnungsposten nicht zu berücksichtigen sind Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung.
„(2b) Soweit Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG) auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung entfallen, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.“
3. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(6) Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.“
Ettl Kumpfmüller
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