265. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, in Verbindung mit § 69a des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, und des § 56 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:
- „c) gemäß § 56 ESAEG, die
- Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG sind oder
- Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 ESAEG sind;“
2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. für den Rechnungskreis 1:
- a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- b) § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
- c) § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
- d) § 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- e) § 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,“
3. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6
- 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
- 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
- 1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
- 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:
- 1. n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
- 2. b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.“
4. § 9a samt Überschrift lautet:
„Subrechnungskreise
§ 9a. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
- 1. Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;
- 2. Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;
- 3. Subrechnungskreis 3, dem die Mitgliedsinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.“
5. Dem § 20 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.
(17) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, anzuwenden.“
6. Dem § 21 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2014 gilt anstelle des Betrages von 250 Euro gemäß § 7 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015 der Betrag von 100 Euro.“
7. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(21) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9a samt Überschrift, § 20 Abs. 16 und 17 und § 21 Abs. 10 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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