264. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2015-2016 im Bereich des Oswaldibergtunnels der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergtunnel 2015)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 174,01 und km 178,48 und
- 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 178,53 und km 174,08.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Stöger
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