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BGBl III 110/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

110. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Samoa am 17. Dezember 2014 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 232/2014) hinterlegt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2006 idF BGBl. III Nr. 232/2014. den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 2014 auf die Vogteien Jersey und Guernsey sowie mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2015 auf Anguilla und die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Ostermayer

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