111. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der Russischen Föderation haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (BGBl. Nr. 258/1970, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 558/1996) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Angola | 14. Oktober 1996 |
Brasilien | 18. September 1998 |
Kuba | 4. November 2002 |
Dschibuti | 16. Oktober 1996 |
Oman | 23. Jänner 1997 |
Timor-Leste | 5. Mai 2003 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba eine Erklärung abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:
„Mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit auf dem Territorium der Republik in der Provinz Guantanamo eine Marinebasis der Vereinigten Staaten befindet. Bezüglich dieses Teiles des kubanischen Territoriums erfüllt der Kubanische Staat auf Grund der ungesetzlichen Okkupation des Territoriums durch die Vereinigten Staaten die ihm entsprechende Jurisdiktion nicht.
Folglich übernimmt die Regierung der Republik Kuba gemäß diesem Vertrag keine Verantwortung für das genannte Territorium, da es über keine Informationen hinsichtlich der Aufstellung, des Vorhandenseins, der Aufbewahrung oder der Absichten der Vereinigten Staaten über die Aufstellung von atomaren Mitteln, einschließlich Atomwaffen, auf diesem ungesetzlich okkupierten kubanischen Territorium, verfügt.“
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an den Vertrag gebunden zu erachten:
Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
Montenegro | 3. Juni 2006 |
Serbien1 | 27. April 1992 |
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.
Ostermayer
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