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BGBl III 111/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

111. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der Russischen Föderation haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (BGBl. Nr. 258/1970, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 558/1996) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Angola

14. Oktober 1996

Brasilien

18. September 1998

Kuba

4. November 2002

Dschibuti

16. Oktober 1996

Oman

23. Jänner 1997

Timor-Leste

5. Mai 2003

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba eine Erklärung abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

„Mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit auf dem Territorium der Republik in der Provinz Guantanamo eine Marinebasis der Vereinigten Staaten befindet. Bezüglich dieses Teiles des kubanischen Territoriums erfüllt der Kubanische Staat auf Grund der ungesetzlichen Okkupation des Territoriums durch die Vereinigten Staaten die ihm entsprechende Jurisdiktion nicht.

Folglich übernimmt die Regierung der Republik Kuba gemäß diesem Vertrag keine Verantwortung für das genannte Territorium, da es über keine Informationen hinsichtlich der Aufstellung, des Vorhandenseins, der Aufbewahrung oder der Absichten der Vereinigten Staaten über die Aufstellung von atomaren Mitteln, einschließlich Atomwaffen, auf diesem ungesetzlich okkupierten kubanischen Territorium, verfügt.“

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an den Vertrag gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien11 Kontinuitätserklärung wurde seinerzeitig durch die Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben und am 3. Juni 2006 durch Serbien bestätigt.

27. April 1992

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.

Ostermayer

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