45. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 - AFV 2002) geändert wird
Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, des § 79 Abs. 5 des GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 - AFV 2002), BGBl. II Nr. 510/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „die in den Anlagen wiedergegebenen“ und die Klammerausdrücke „(Anlage A)“, „(Anlage B)“ und „(Anlage C)“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „Website des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wendung „Website der Justiz“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 7 ERV 2005“ durch „§ 7 ERV 2006“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (VJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das VJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
5. Nach dem § 7 Abs. 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
(7) § 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft“
Karl
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