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§ 54a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verbesserung

§ 54a.

(1) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(2) Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233571

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