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BGBl III 195/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

195. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- und Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Russische Föderation

15. Mai 2013

Uruguay

10. April 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108]. nach Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie nach Art. 9 Abs. 2 lit. a abgegeben.

Faymann

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