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BGBl III 196/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

196. Kundmachung: Geltungsbereich der Anti-Doping-Konvention

196. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Anti-Doping-Konvention

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Marokko am 19. Juni 2013 seine Beitrittsurkunde zur Anti-Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 189/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 39/2012) hinterlegt.

Ferner haben die Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1996. den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen22 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft. ausgedehnt.

Faymann

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