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BGBl III 194/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

194. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) (BGBl. III Nr. 40/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 156/2011), gemäß Art. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Notifikation:

Argentinien

07. Oktober 2011

Burundi

13. Juli 2012

Kuba

14. November 2012

Kuwait

24. Mai 2013

Laos, Demokratische Volksrepublik

2. Februar 2012

Südafrika

24. Jänner 2012

Turkmenistan

23. Juli 2012

Anlässlich der Notifikation hat Argentinien eine interpretative Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2.d]. abgegeben.

Faymann

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