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BGBl II 201/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

201. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 498/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des 1. Abschnittes wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

2. In der Überschrift des § 1 wird das Wort „Aussehen“ durch das Wort „Form“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Aufenthaltstitel“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

  1. 1. „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);
  2. 2. „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);
  3. 3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);
  4. 4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);
  5. 5. „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);
  6. 6. „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);
  7. 7. „Daueraufenthalt - EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);
  8. 8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);
  9. 9. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).“

5. In § 2 Abs. 3 werden die Wortfolge „„Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind“ durch die Wortfolge „sind gegebenenfalls“ und der Klammerausdruck „(Abs. 1 oder 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:

„Lichtbild

§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 , ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Papillarlinienabdrücke

§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.“

7. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;“

8. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der Kopie“.

9. § 8 Z 7 lit. a und b lauten:

  1. „a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
  2. b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;“

10. § 9 samt Überschrift lautet:

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

  1. 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
  3. 3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
    1. a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
    2. b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
    3. c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. 4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
    1. a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
    2. b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
    3. c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
  5. 5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. 6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung;
  7. 7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. 8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. 9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
  10. 10. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
  2. 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
    1. a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung;
  3. 3. zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;
  4. 4. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  5. 5. zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung;
  6. 6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  7. 7. für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung;
  8. 8. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  2. 2. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
  3. 3. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
  2. 2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. 2. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG

§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. für eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
    1. a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
    2. b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
  2. 2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
    1. a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
    2. b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  3. 3. für eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“:
    1. a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
    2. b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    3. c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    4. d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    5. e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
    6. f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.“

12. Nach § 9a wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

  1. 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. 2. Goethe-Institut e.V.;
  3. 3. Telc GmbH;
  4. 4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

13. Der bisherige Abschnitt 4a. erhält die Abschnittsbezeichnung „4b.“ und der bisherige § 10a erhält die Paragraphenbezeichnung „10b“ sowie wird nach § 10 folgender Abschnitt 4a (neu) samt Überschrift eingefügt:

„4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.“

14. Nach § 10b (neu) wird folgender Abschnitt 4c samt Überschrift eingefügt:

„4c. Abschnitt

Zu § 64 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG

§ 10c. (1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.“

15. In § 13 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.“

16. Die Anlagen A bis F lauten:

(siehe Anlagen A bis F)

17. Nach Anlage H werden folgende Anlagen I und J angefügt:

(siehe Anlagen I und J)

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