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BGBl II 166/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

166. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2011)
[CELEX-Nr.: 32008L0112]

166. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2011)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 lautet die Z 11

  1. „Z 11 „gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
    1. i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
    2. ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. iii) Gefahrenklasse 4.1;
    4. iv) Gefahrenklasse 5.1.“

2. Im § 3 wird der Punkt nach der Z 14 durch eine Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind.“

3. Im § 5 Abs. 1 und § 14 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

4. Im § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.“

5. Im § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist“.

6. Im § 27 entfällt in der Z 9 das Wort „und“ und wird der Z 11 angefügt; nach der Z 10 werden folgende Z 11 und 12 eingefügt:

  1. „11. die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,
  2. 12. die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht­lich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34.“

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 ausgenommene Verwendungen

 

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg

Läuft am 13. April 2012 ab.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei

Läuft am 1. Januar 2011 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Läuft am 1. Januar 2011 ab.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi 2 O 5 :Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates11 ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis.

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Läuft am 1. Juli 2010 ab.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

 

Anmerkung: Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG wird als Konzentrationshöchstwert ein Massenanteil von jeweils 0,1 % Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) je homogenem Werkstoff und von 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert.“

9. Im Anhang 3 lautet die letzte Zeile der Tabelle:“

Gasentladungs-lampen

Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen)

-

80

500

Beleuchtungskörper - klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

70

50

Berlakovich

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