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BGBl II 496/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

496. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2008)

496. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2008)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 5 entfällt.

3. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 62/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 21/2008“ ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 459/2004,“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Im § 13 Z 1 wird das Wort „unsortierten“ durch das Wort „gemischten“ ersetzt.

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.“

7. § 20 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz entfallen.

8. Im § 20 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

9. Im § 21 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3:

  1. „1. Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
  2. 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
  3. 3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,“

10. § 26 lautet:

§ 26. Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.“

11. Im § 27 entfällt in der Z 8 das Wort „und“ und wird der Z 9 angefügt; nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht­lich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,“

12. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.“

13. Im Anhang 2 entfällt die Z 13.

14. Dem Anhang 2 werden nach Z 33 folgende Z 34 bis 36 angefügt:

  1. „34. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
  2. 35. Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung)
  3. 36. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren"

15. Im Anhang 5 wird dem Punkt 1. folgender Absatz angefügt:

„Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.“

16. Im Anhang 5 lautet Punkt 6.2.:

  1. „6. 2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS).“

17. Dem Anhang 5 wird folgender Punkt 7. angefügt:

„7. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.“

Berlakovich

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