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BGBl II 165/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

165. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 5 wird der Satz „Die einzelnen erforderlichen finanziellen Mittel des genehmigten Programms dürfen max. um 20% abgeändert werden.“ gestrichen.

2. § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Erstellung des Fachgutachtens hat - insbesondere im Falle einer großen Anzahl an Einzelausgaben - die Bewertung der Einzelausgaben auch in Bezug auf die Gesamtheit des Absatzförderungsprogramms zu erfolgen.“

3. § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.“

4. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.“

5. In § 26 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Investition erfolgen.“

6. Der letzte Satz in Anhang I lit. b und der vorletzte Satz in Anhang I lit. d lauten wie folgt:

„Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers sind nicht förderbar.“

7. Dem Anhang I wird folgende lit. f angefügt:

  1. „(f) Generell nicht förderbare Ausgaben sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren.“

Berlakovich

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