vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 180/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

180. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 103/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Costa Rica

6. April 2011

Dominikanische Republik11 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik, kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2009.

12. Dezember 2008

Kap Verde

7. Mai 2009

Kirgisistan22 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik, kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2011.

15. November 2010

Mongolei33 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Mongolei, kundgemacht in BGBl. III Nr. 8/2010.

2. April 2009

Oman

12. Mai 2011

Peru

13. Jänner 2010

Usbekistan

25. Juli 2011

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Costa Rica:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde von der Regierung von Costa Rica die Abteilung für Beglaubigungen der Generaldirektion des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus (Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto) von Costa Rica als zuständige Behörde bestimmt.

Dominikanische Republik:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist die zuständige dominikanische Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Dominikanischen Republik, Sektion für Beglaubigungen der konsularischen Abteilung.

Kap Verde:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des genannten Übereinkommens die Generaldirektion für das Registrier- und Notariatswesen des Justizministeriums sowie die Generaldirektion für Konsular- und Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Kirgisistan:

Staatliche Institutionen haben das Recht zur Anbringung von Apostillen auf Urkunden der Kirgisischen Republik gemäß dem Übereinkommen:

  1. Justizministerium der Kirgisischen Republik;
  2. Staatlicher Dienst für Nationale Sicherheit der Kirgisischen Republik;
  3. Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik;
  4. Gerichtsabteilung der Kirgisischen Republik;
  5. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Kirgisischen Republik;
  6. Staatlicher Dienst der Finanzpolizei der Kirgisischen Republik.

Mongolei:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde von der Mongolei das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel der Mongolei als zuständige Behörde bestimmt.

Oman:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Konsular-Abteilung)

Peru:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - Generaldirektion für Konsularpolitik in Peru - als zuständige Behörde bestimmt.

Usbekistan:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens werden folgende Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens bestimmt:

  1. Ministerium für Justiz - für offizielle Schriftstücke von Gerichten und Justizbehörden;
  2. Generalstaatsanwaltschaft - für offizielle Schriftstücke von der Staatsanwaltschaft und Untersuchungs- und Ermittlungsbehörden;
  3. Staatliches „Testing Center“ unter dem Ministerkabinett der Republik Usbekistan - für offizielle Urkunden von Bildungs- und Wissenschaftsbehörden;
  4. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - für alle anderen offiziellen Dokumente.

Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Andorra44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/2009.:

Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens sind:

  1. Der/die Minister/in für auswärtige Angelegenheiten und institutionelle Beziehungen,
  2. Der/die Generaldirektor/in für auswärtige Angelegenheiten und institutionelle Beziehungen,
  3. Der/die Direktor/in für allgemeine, bilaterale und konsularische Angelegenheiten,
  4. Der/die Direktor/in für multilaterale Angelegenheiten und Kooperation.

Belarus55 Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1994.:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Justizministerium der Republik Belarus - für Urkunden, ausgestellt von Gerichten, dem Zentrum für Gerichtsgutachten und Kriminalistik des Justizministeriums der Republik Belarus, dem Republikanischen Arbeitsschiedsgericht der Republik Belarus, der Regionalen Justizverwaltungen, der Justizverwaltung des Exekutivkomitees der Stadt Minsk, Notariatsarchiven und Notaren;
  2. Bildungsministerium der Republik Belarus - für von Bildungseinrichtungen ausgestellten Urkunden;
  3. Abteilung für Archive und Aktenführung des Justizministeriums - auf vom Nationalarchiv der Republik Belarus ausgestellte Urkunden;
  4. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus - für alle anderen Urkunden, auch für die Urkunden, die in die Zuständigkeit des Justizministerium und des Bildungsministeriums sowie in die Zuständigkeit der Abteilung für Archive und Aktenführung des Justizministeriums fallen, die nach Belarus durch die belarussischen diplomatischen Vertreter oder Konsulate weitergeleitet und/oder von diesen angefordert (erhalten) werden.

Fidschi66 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Der Staatssekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Internationale Zusammenarbeit und Zivilluftfahrt.

Georgien77 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2006.:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. 1. Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien;
  2. 2. Oberster Gerichtshof von Georgien;
  3. 3. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien;
  4. 4. Standesamtliche Agentur, Justizministerium von Georgien;
  5. 5. Serviceagentur des Innenministeriums von Georgien.

Italien1111 Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.:

Seit dem 31. März 2011 ist die zuständige Behörde für Personenstandsurkunden “les actes de l'état civil“ der örtlich zuständige Präfekt, für das Aosta-Tal der Präsident der Region, und für die Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissär.

Niederlande88 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 158/2006.:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande". Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Zuständige Behörde für Aruba:

Direktor der Abteilung für Beglaubigungen und Rechtsangelegenheiten.

Zuständige Behörden für Curacao:

  1. Leiter der Abteilung für Zivilstandsregister, Ministerium für öffentliche Verwaltung, Planung und Dienstleistungen (Head Civil Status Register Division);
  2. Leiter für Informationssysteme und Qualitätsmanagement (Head Information Systems and Quality Management).

Zuständige Behörden für Bonaire, Sint Eustatius und Saba:

die jeweiligen Behörden (Gezaghebbers) für Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Die zuständige Behörde für Sint Maarten wird so bald wie möglich bekanntgegeben.

Rumänien99 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 154/2005.:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Gerichte sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. a und d des Übereinkommens;
  2. Notariatskammern sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. c des Übereinkommens;
  3. Büros der Präfekten sind die zuständigen Behörden für offizielle Urkunden gemäß Art. 1 lit. b des Übereinkommens.

Russische Föderation1010 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/2009.:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. 1. Ministerium für Justiz der Russischen Föderation;
    1. Dokumente von Föderationsorganen der Exekutivgewalt und von natürlichen und juristischen Personen, die notarielle Beweismittel waren;
    2. Dokumente von Territorialorganen von Föderationsorganen der Exekutivgewalt, von Organen der Exekutivgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, von Notaren, von Organen der lokalen Selbstverwaltung;

    Kategorien von öffentlichen Urkunden, für die Apostillen ausgestellt werden können:

  1. 2. Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation;
  2. 3. Das Innenministerium der Russischen Föderation;
  3. 4. Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
  4. 5. Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
  5. 6. Exekutivorgane der Föderationssubjekte („federal subjects“) der Russischen Föderation;

    berechtigt zur Ausstellung von Apostillen auf Diplomen, Urkunden über akademische Grade und Titel, gemäß staatlich anerkannter Formen;

  1. 7. Das Ministerium für Verteidigung der Russischen Föderation auf offiziellen Urkundensammlungen des Militärdienstes (Beschäftigung) der Streitkräfte der Russischen Föderation, der Streitkräfte der UdSSR sowie der gemeinsamen Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), ausgestellt in der Russischen Föderation.

Spanien1111 Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.:

Das Justizministerium von Spanien hat ein neues System für die Ausstellung von Apostillen eingerichtet, das es ermöglicht, Apostillen sowohl in elektronischer als auch in Papierform auszustellen. Seit dem 16. Mai 2011 wird das neue System in zwei zuständigen Behörden (Oberste Gerichtshöfe der Region von Murcia und Castilla-La Mancha) getestet und dann schrittweise in den zuständigen Behörden in Spanien eingesetzt. Die zuständigen Behörden, früher als Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno de las Audiencias) bezeichnet, werden nun mit ihrer derzeitigen offiziellen Bezeichnung " Geschäftsstelle der Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Regionen Spaniens (Secretarías de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia) genannt.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Systems werden im Folgenden erläutert:

Format der Apostille

  1. Seit dem 16. Mai entspricht die im neuen System ausgestellte Apostille dem beiliegenden Muster (siehe Anlagen) und wird digital signiert.
  2. Im neuen System ausgestellte Apostillen für Papierurkunden werden gedruckt und entweder auf die Urkunde gedruckt oder an dieser mit Metallklammern und Marken angebracht.
  3. Im neuen System ausgestellte elektronische Apostillen werden auch digital signiert und enthalten die öffentliche Urkunde als Anhang. Die digitale Apostille gewährleistet, dass die Apostille und die zugrunde liegende elektronische öffentliche Urkunde nicht nach ihrer Ausstellung geändert werden.
  4. Für eine Übergangszeit und bis das neue System für die Ausstellung von Apostillen in allen zuständigen Behörden bereitgestellt wird, wird die spanische Regierung sowohl die derzeitige als auch die neue Apostillenform ausstellen, wobei beide gleichermaßen gültig und authentisch sind.

e-Register von Apostillen

  1. Die Echtheit der durch zuständige Behörden in Spanien ausgestellten Apostillen kann im spanischen elektronischen Apostillen-Register auf der Website des Justizministeriums verifiziert werden. Die genaue Website ist in der Apostille angeführt.
  2. Für elektronische Apostillen ermöglicht es das e-Register auch, die Echtheit der zugrunde liegenden elektronischen öffentlichen Urkunde zu überprüfen.

St. Kitts und Nevis1212 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/1995.:

für St. Kitts und Nevis oder die Insel St. Kitts:

der Generalstaatsanwalt, der Generalanwalt, der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der Registerführer des Obersten Gerichtshofs;

für die Insel Nevis:

der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Juristische Berater in der Rechtsabteilung oder der stellvertretende Registerführer des Obersten Gerichtshofs, der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen der Inselverwaltung von Nevis.

Tonga66 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.:

Alle vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Tonga und seinen bestimmten diplomatischen Vertretungen ausgestellten Apostillen unterliegen vor deren Ausstellung einer Verwaltungsgebühr.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten & Immigration & Staatsbürgerschaft einschließlich bestimmter diplomatischer Vertretungen der Regierung von Tonga.

Ungarn1313 Kundgemacht in BGBl. Nr. 368/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.:

  1. 1. Das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz der Republik Ungarn bezüglich der von den Justizbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen mit Ausnahme der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;
  2. 2. Die Ungarische Notariatskammer bezüglich der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;
  3. 3. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn bezüglich der von anderen Behörden ausgestellten und beglaubigten, öffentlichen Urkunden.

Anlage 1

Anlage 1 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)