111. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
OBJECTION
The Dominican Republic has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Dominican Republic with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
(Übersetzung)
EINSPRUCH
Die Dominikanische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik.
Der Einspruch wurde am 24. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).
Faymann
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