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BGBl III 103/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Vanuatu am 1. August 2008 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 136/2008) gebunden zu erachten und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

Zuständige Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

  1. 1. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
  2. 2. Die Kommission für Finanzdienstleistungen von Vanuatu für öffentliche Urkunden, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert:

Andorra111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 81/2006.:

Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs.1 des Übereinkommens:

  1. Der Minister für auswärtige Angelegenheiten
  2. Der Minister der Präsidentschaft und Finanzen
  3. Der Minister für Justiz und Inneres
  4. Der Direktor für bilaterale Angelegenheiten, konsularische Angelegenheiten und die Europäische Union
  5. Der Direktor für multilaterale Angelegenheiten und Kooperation
  6. Der Vertreter für allgemeine Angelegenheiten und rechtliche Angelegenheiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten

Russische Föderation222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2008.:

Für die Zwecke von Art. 6 des Übereinkommens erklärt die russische Vertragspartei, dass sie aus der seitens der russischen Vertragspartei zuvor bekanntgegebenen Liste zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens den föderalen Registrierungsdienst der Russischen Föderation und seiner regionalen Gremien für Urkunden, die im Ausland ausgestellt werden, ausschließt. Die Zuständigkeit des föderalen Registrierungsdienstes der Russischen Föderation und seiner regionalen Gremien wird an das Ministerium für Justiz der Russischen Föderation und seiner regionalen Direktionen übertragen.

Serbien333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 79/2007.:

Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Abteilung für internationale Rechtshilfe

Palast von Serbien

Bulevar Mihajla Pupina 2

Belgrad, Republik Serbien

Faymann

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