438. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben geändert wird
Auf Grund des § 65 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben, BGBl. II Nr. 209/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 3 lautet:
- „3. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz - vorbehaltlich Z 6 - für das Land Oberösterreich;“
2. § 1 Z 5 lautet:
- „5. Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien - vorbehaltlich Z 6 - für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;“
3. In § 1 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz oder Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die politischen Bezirke Amstetten, Scheibbs, Melk, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Thaya und Horn sowie für die Statutarstadt Waidhofen/Ybbs des Landes Niederösterreich.“
Stöger
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