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BGBl II 209/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Verordnung: Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

209. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

Auf Grund des § 65 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

§ 1. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;
  2. 2. Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;
  3. 3. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz für das Land Oberösterreich;
  4. 4. Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;
  5. 5. Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

§ 2. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

Rauch-Kallat

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