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BGBl II 439/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

439. Verordnung: BVD-Verordnungsnovelle 2010

439. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die BVD-Verordnung 2007 geändert wird (BVD-Verordnungsnovelle 2010)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009, wird gemäß § 19 TGG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.“

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder“

3. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und
  2. 2. alle Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  3. 3. alle Milchproben oder Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  4. 4. zwei weitere mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  5. 5. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.“

4. § 8 Z 2 lautet:

  1. „2. Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen.
    2. b) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
    3. c) Nicht untersuchte Rinder dürfen weder in Verkehr gebracht noch geschlachtet werden und sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.“

5. § 8 Z 3 lautet:

  1. „3. Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis erbracht hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung. Das Verbringen darf nur einzeln oder gemeinsam mit Tieren erfolgen, die zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung vorgesehen sind.
    2. b) Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen-positiven Rindes durchzuführen.
    3. c) Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden.
    4. d) Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist.
    5. e) Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen.
    6. f) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jung­tierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
    7. g) Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.“

6. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen.“

7. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.“

8. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.“

9. § 14 samt Überschrift lautet:

„Inverkehrbringen von Rindern

§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung für Rinder aus solchen Beständen entfällt bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn

  1. 1. die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  2. 2. das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.

(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt ebenfalls für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, der gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist, wenn das Rind auf Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, sofern sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzel­tieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzel­tierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.

(5) Ein trächtiges Rind darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.

(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 erlassen, sofern

  1. 1. der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
  2. 2. die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
  3. 3. die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

    Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltier­untersuchung gemäß Abs. 1 gilt nur für ein Verbringen innerhalb eines kundgemachten Gebietes, zwischen den kundgemachten Gebieten oder für ein Verbringen gemäß Abs. 8 Z 4. Anstelle des Verzichts auf die angeführten Untersuchungen kann alternativ jedoch auch die Untersuchung von Ohrgewebsproben gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden.

(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb

  1. 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
  2. 2. in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
  3. 3. auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.

(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht

  1. 1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
  2. 2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
  3. 3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
  4. 4. das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.

    Für Rinder, welche gemäß Z 1 bis 4 verbracht werden, entfällt die Untersuchungspflicht. Diese Ausnahme von der Untersuchungspflicht gilt jedoch nicht für Rinder aus einem Bestand, welcher der Nachuntersuchung unterliegt.

(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungs­ergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.“

10. § 15 samt Überschrift lautet:

„Bescheinigungen

§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

  1. 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  2. 2. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind.

    Das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung, das Zugangsdatum des Tieres und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis sind anzugeben.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.

(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheits­bescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.

(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.“

11. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erteilten und kundgemachten Ausnahmebewilligungen gelten bis 31. März 2011.“

Stöger

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