310. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:
„§ 15. | Inkrafttreten; Außerkrafttreten“ |
2. In § 1 wird die Wendung „zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen“ durch die Wendung „zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) auf Grundlage statistischer Auswertungen“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:
„Abfragezweck
§ 3. Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Grundlage statistischer Auswertungen eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich möglich sind.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (ausgenommen die Zentrallehranstalten) sowie auf die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von diesen Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und g des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.“
4. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten.“
6. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Ausmaß und Umfang möglich sind.“
7. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),“
8. Die Überschrift des § 15 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
9. In § 15 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 15 betreffenden Zeile, § 1, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 sowie die Überschrift des § 15 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage zu § 4 außer Kraft.“
10. Die Anlage zu § 4 entfällt.
Schmied
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)