311. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 23. September 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
- a) Fachlich: Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.
Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
- b) Räumlich: Republik Österreich.
- c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Ausgenommen sind
- Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden,
- (Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung oder eines Ausbildungskonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Für Arbeitnehmer/innen, die als Teilnehmer/innen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht: § 4 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 5 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, § 12, § 13, § 15 Abs. 2 lit. a, § 16 Abs. 3 bis 6, § 19 Abs. 2 bis 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 2, § 23, § 25, § 29 Abs. 2, § 30.
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 16. April 2007 abgeschlossene
Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 293/2007 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 6. Juli 2007 kundgemacht, in der Fassung der Änderungen vom 1. Mai 2008 (KV 298/2008, kundgemacht am 24. Juni 2008), 1. September 2008 (KV 457/2008, kundgemacht am 21. Oktober 2008), 1. Mai 2009 (KV 277/2009, kundgemacht am 25. Juli 2009) und vom 1. Mai 2010 (KV 235/2010, kundgemacht am 2. Juni 2010),
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- §§ 1 und 2
- § 16 Abs. 1
- Kapitel 10
- §§ 40 bis 42
- § 43 Abs. 1 bis 3
- Anhänge B und C
- 3. Soweit in § 37 auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags abgestellt wird, wird diese Bezugnahme durch eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten der Satzung ersetzt.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Oktober 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Ritzberger-Moser
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