220. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird
Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Die Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 5/2008, wird geändert wie folgt:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.“
2. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 220/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
Stöger
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