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BGBl II 5/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Änderung der Tierschutz-Kontrollverordnung

5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird

Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2006, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung - TSchKV)“

2. In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben. “

5. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Kdolsky

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