142. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 98 Abs. 4 und 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009,
- 2. des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, sowie
- 3. des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2008,
wird verordnet:
Die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 wird der Begriff „Bakkalaureatsprüfung“ durch den Begriff „Bachelorprüfung“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. (1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.“
3. In § 4 Abs. 1 lit. a in der Tabellenspalte zur Studienrichtung im Klammerausdruck zu den Theologischen Studienrichtungen und in § 4 Abs. 1 lit. b in der Tabellenspalte zur Studienrichtung im Klammerausdruck zur Katholischen Religionspädagogik wird die Wortfolge „des Bakkalaureatsstudiums“ durch die Wortfolge „des Bachelorstudiums“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 lit. a werden in der Tabellenspalte zur Studienrichtung nach der Studienrichtung Veterinärmedizin folgende Studienrichtungen eingefügt:
- „Classica et Orientalia
Archäologien"
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)