26. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 98 Abs. 4 und 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008,
- 2. des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, sowie
- 3. des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005,
wird verordnet:
Die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied
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