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BGBl II 26/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung

26. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 98 Abs. 4 und 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008,
  2. 2. des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, sowie
  3. 3. des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005,

wird verordnet:

Die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schmied

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