410. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Begünstigter Personenkreis“
§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkredi-
tierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:
- 1. Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
- 2. Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
- 3. Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
- 4. Sigmund Freud Privatuniversität Wien,
- 5. Modul University Vienna,
- 6. Privatuniversität Schloss Seeburg und
- 7. Danube Private University.“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Förderungsdauer“
§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
- 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
- 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
- 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
- 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
- 5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.“
3. § 7 samt Überschrift lautet:
„Wirksamkeitsbeginn
§ 7. Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2009 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.“
Hahn
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