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BGBl II 410/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

410. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten

410. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Ver­ordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Begünstigter Personenkreis“

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkredi-
tier­ungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privat­universitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskosten­beiträge gewährt:

  1. 1. Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
  2. 2. Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
  3. 3. Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
  4. 4. Sigmund Freud Privatuniversität Wien,
  5. 5. Modul University Vienna,
  6. 6. Privatuniversität Schloss Seeburg und
  7. 7. Danube Private University.“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Förderungsdauer“

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
  3. 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
  4. 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
  5. 5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.“

3. § 7 samt Überschrift lautet:

„Wirksamkeitsbeginn

§ 7. Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2009 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.“

Hahn

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