50. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begünstigter Personenkreis
§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:
- 1. Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
- 2. Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
- 3. Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
- 4. Sigmund Freud Privatuniversität Wien und
- 5. Modul University Vienna.
Förderungsdauer
§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
- 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
- 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
- 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
- 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
- 5. für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.
Studienerfolgsnachweis
§ 3. Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
- 1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
- 2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Rückzahlung
§ 4. (1) Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 5. Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Bachelorstudium an der Modul University Vienna zugelassen sind, können Ansuchen auf Studienunterstützung gemäß § 68 Abs. 1 StudFG für das Studienjahr 2007/08 stellen.
Außerkrafttreten
§ 6. Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2008 außer Kraft:
- 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005,
- 2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg - Privatstiftung, BGBl. II Nr. 363/2003,
- 3. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, BGBl. II Nr. 97/2005 und
- 4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, BGBl. II Nr. 69/2006.
Hahn
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